Fragen beim Bewerbungsgespräch – Was darf der Arbeitgeber?
In unserem Ratgeber „Was darf mein Arbeitgeber mich alles im Vorstellungsgespräch fragen?“ haben wir Mitte 2016 erklärt, welche Fragen Arbeitgeber beim Vorstellungsgespräch stellen dürfen. Durch die Datenschutzgrundverordnung und das neue Bundesdatenschutzgesetz sind Mitte dieses Jahres neue gesetzliche Vorgaben gesetzt worden, die einen erheblichen Einfluss auf die gesamte Bewerbungsphase in Zukunft haben werden.
Grundsätzlich dürfen Daten zukünftig nur noch erhoben werden, wenn die Erhebung der Daten „erlaubt“ ist. Das ist u.a. dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer eine freiwillige Einwilligung in die Erhebung gegenüber dem Arbeitgeber erteilt hat oder eine Erlaubnis nach § 26 Abs. 1 BDSG vorliegt. Hiernach ist eine Erhebung von Daten zulässig, wenn das „für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses für dessen Durchführung oder Beendigung oder zur Ausübung oder Erfüllung der sich aus einem Gesetz oder einem Tarifvertrag, einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung (Kollektivvereinbarung) ergebenden Rechte und Pflichten der Interessenvertretung der Beschäftigten erforderlich ist.“
Viele Angaben in Personalfragbögen werden diesen Vorgaben jedoch nicht erfüllen. So wird beispielsweise die Frage nach dem Geburtsnamen oder dem Familienstand häufig unzulässig sein. Auch die Suche von Arbeitgebern auf sozialen Netzwerken, die keinen Bezug zu den beruflichen Tätigkeiten haben, wird zukünftig hiernach wohl unzulässig sein. Im Zweifel können Sie den betrieblichen Datenschutzbeauftragten oder den Landesdatenschutzbeauftragten einschalten.
Tipp: Von einer solchen Rüge gegenüber dem Datenschutzbeauftragten haben in einem ersten Schritt Arbeitnehmer keinen unmittelbaren Vorteil, da das meistens nur dazu führt, dass der Arbeitgeber ein Bußgeld erhalten kann und gglfs. die spezifischen Daten gelöscht werden müssen. Es können sich je nach Art der Informationen aber möglicherweise Schadenersatzansprüche aus einer unzulässigen Erhebung bzw. der Entscheidungen, die auf diesen Informationen beruhen, ergeben. Es sollte daher immer im Einzelfall geprüft werden, ob es sinnvoll ist, gegen die Datenerhebung vorzugehen. Unabhängig hiervon sollte seit dem Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Regelungen beachten, dass der Arbeitgeber grundsätzlich nach § 13 DSGVO verpflichtet sein wird, jeden Bewerber im Rahmen der Bewerbungsphase darauf hinzuweisen, welche Daten erhoben werden. Erfolgt ein solcher Hinweis nicht, hält der Arbeitgeber sich offensichtlich nicht an die gesetzlichen Vorgaben, so dass es sinnvoll sein kann, den Arbeitgeber zumindest bei einer Nichteinstellung auffordern sollte, die erhobenen Daten zu löschen (§ 17 DSGVO) und um eine entsprechende Bestätigung zu bitten, damit keine weiteren Verstöße gegen das BDSG oder die DSGVO in Zukunft entstehen.