Annahmeverzugslohn und Schadensminderungspflicht: Was Arbeitnehmer wissen müssen

Im Arbeitsrecht spielt der Annahmeverzugslohn eine zentrale Rolle, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer unberechtigt nicht beschäftigt. Dies kann beispielsweise bei einer unwirksamen Kündigung der Fall sein. Doch auch Arbeitnehmer haben in dieser Situation bestimmte Pflichten. Das Bundesarbeitsgericht hat in einem aktuellen Urteil (Az. 5 AZR 177/23) diese Pflichten konkretisiert und die Bedeutung der Schadensminderungspflicht hervorgehoben. In diesem Beitrag beleuchten wir das Thema Annahmeverzugslohn und zeigen auf, welche Handlungsoptionen Arbeitnehmer haben.

Was ist der Annahmeverzugslohn?

Der Annahmeverzugslohn ist der Lohn, den ein Arbeitnehmer erhält, wenn er arbeitsbereit ist, der Arbeitgeber jedoch die Arbeitsleistung unberechtigt nicht annimmt. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber weiterhin zur Zahlung des Gehalts verpflichtet ist, obwohl der Arbeitnehmer keine Arbeitsleistung erbringt. Der Arbeitnehmer muss dabei nachweisen, dass er arbeitsfähig und -bereit war und dass der Arbeitgeber ihn nicht beschäftigt hat.

Die Bedeutung der Schadensminderungspflicht

Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 30. November 2023 (Az. 5 AZR 177/23) betont, dass Arbeitnehmer auch während des Annahmeverzugs eine sogenannte Schadensminderungspflicht haben. Das bedeutet, dass sie sich um eine anderweitige Beschäftigung bemühen müssen, um den entstandenen Schaden zu minimieren.

Der Arbeitnehmer darf sich also nicht passiv verhalten und einfach auf die Gehaltszahlungen des Arbeitgebers warten. Vielmehr muss er nachweisen, dass er ernsthafte Anstrengungen unternommen hat, eine neue Stelle zu finden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Erfolgsaussichten auf eine Wiederaufnahme der Tätigkeit beim bisherigen Arbeitgeber gering sind.

Die Rolle des Bundesarbeitsgerichts (Az. 5 AZR 177/23)

In dem Urteil vom 30. November 2023 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass der Anspruch auf Annahmeverzugslohn gekürzt werden kann, wenn der Arbeitnehmer seinen Obliegenheiten zur Schadensminderung nicht nachkommt. In dem verhandelten Fall hatte der Arbeitnehmer nach einer unwirksamen Kündigung keine ausreichenden Bemühungen unternommen, um eine neue Beschäftigung zu finden. Das Gericht sah es daher als gerechtfertigt an, den Anspruch auf Annahmeverzugslohn zu reduzieren.

Das Urteil unterstreicht, dass Arbeitnehmer aktiv nach einer neuen Stelle suchen und jede zumutbare Arbeit annehmen müssen, um ihren Anspruch auf Annahmeverzugslohn in voller Höhe zu wahren.

Handlungsoptionen für Arbeitnehmer

  1. Aktive Stellensuche: Wenn Sie sich in einer Situation des Annahmeverzugs befinden, sollten Sie sich aktiv um eine neue Beschäftigung bemühen. Dokumentieren Sie Ihre Bemühungen sorgfältig, beispielsweise durch Bewerbungen und Teilnahme an Vorstellungsgesprächen.
  2. Nachweis der Arbeitsbereitschaft: Stellen Sie sicher, dass Sie dem Arbeitgeber Ihre Arbeitsbereitschaft signalisieren. Dies kann beispielsweise durch ein Anschreiben an den Arbeitgeber geschehen, in dem Sie Ihre Bereitschaft zur Arbeitsaufnahme betonen.
  3. Zumutbare Arbeitsangebote annehmen: Lehnen Sie keine zumutbaren Arbeitsangebote ab, da dies Ihren Anspruch auf Annahmeverzugslohn gefährden kann. Prüfen Sie jedoch im Einzelfall, ob das Angebot tatsächlich zumutbar ist.
  4. Rechtlichen Rat einholen: Bei Unsicherheiten sollten Sie sich an einen erfahrenen Arbeitsrechtler wenden. Ein Anwalt kann Sie dabei unterstützen, Ihre Rechte durchzusetzen und Ihre Pflichten zu erfüllen.

Fazit

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts verdeutlicht die Wichtigkeit der Schadensminderungspflicht für Arbeitnehmer im Annahmeverzug. Arbeitnehmer müssen sich aktiv um eine neue Stelle bemühen, um ihren Anspruch auf Annahmeverzugslohn nicht zu gefährden. Gleichzeitig bleibt der Arbeitgeber verpflichtet, den Lohn zu zahlen, solange der Arbeitnehmer arbeitsbereit ist und keine zumutbare neue Beschäftigung findet. Im Zweifelsfall empfiehlt es sich, rechtlichen Rat einzuholen, um die eigene Position zu stärken.

Wenn Sie sich in einer ähnlichen Situation befinden oder Fragen zu Ihren Rechten und Pflichten haben, stehen wir Ihnen gerne zur Seite. Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir beraten Sie kompetent und zielgerichtet.