Betriebsvereinbarung kann eine obligatorische Teilnahmepflicht des Betriebsrates an disziplinarischen Personalgesprächen vorsehen (LAG Düsseldorf, Beschluss vom 25.10.2016, 8 TaBV 62/16)
Kommt es zu Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern, werden häufig sogenannte Personalgespräche geführt. In der Praxis stellt sich hierbei regelmäßig die Frage, ob der Arbeitnehmer an diesen Gesprächen alleine mit dem Arbeitgeber teilnehmen muss, oder ob er sich Hilfe bei dem Betriebsrat oder auch einem externen Rechtsanwalt suchen kann.
Nur in Ausnahmefällen (zum Beispiel einer Anhörung bei Verdachtskündigungen oder der Teilnahme eines Anwalts auf Seiten des Arbeitgebers) besteht nach Ansicht der Rechtsprechung ein Anspruch auf Hinzuziehung eines externen Anwaltes. Daher ist der Praxis regelmäßig der Betriebsrat der erste Ansprechpartner für die Teilnahme an einem solchen Gespräch. Inzwischen scheinen Fall hatte der Betriebsrat eine Rahmenbetriebsvereinbarung mit dem Arbeitgeber abgeschlossen, die vorsah, dass der Betriebsrat im Rahmen einer disziplinarischen Personalgesprächen zu Gespräch zu laden ist und an diesem teilnehmen soll. Der Arbeitgeber war mit der Durchführung dieser Betriebsänderung offensichtlich nicht ganz zufrieden, sodass er sich darauf berief, dass durch die verpflichtende Teilnahme des Betriebsrates an den Personalgesprächen gegen das Recht der Arbeitnehmer auf informationelle Selbstbestimmung verstoßen werde (Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes).
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf bestätige zwar, dass durch die verpflichtende Teilnahme des Betriebsrates an den Gesprächen in dieses Recht der Arbeitnehmer eingegriffen wird. Jedoch sei der Eingriff in den Schutzbereich des informationellen Selbstbestimmungsrechts zulässig, da er verhältnismäßig sei. Denn dem Arbeitnehmer würde durch die Teilnahme eines kundigen und zur Verschwiegenheit verpflichteten Betriebsratsmitglieds Schutz und Hilfe in einem möglicherweise unangenehmen Personalgespräch gewährt.
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