Das Bundesverwaltungsgericht hatte in mehreren Verfahren zu klären, ob und in welchem Umfang Soldaten auf Zeit, die auf Kosten des Bundes ein Studium absolviert haben, dem Bund die Ausbildungskosten erstatten müssen, wenn sie die Bundeswehr vor Ablauf der Verpflichtungszeit von rund zehn Jahren verlassen.

Im Rahmen einer langfristigen Verpflichtung bei der Bundeswehr besteht unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit, dass der Bund die Kosten für ein Studium sowie eine Art Grundvergütung bezahlt und der Soldat sich im Gegenzug verpflichtet auch nach Abschluss des Studiums noch für eine bestimmte Zeit für die Bundeswehr tätig zu werden. Kommt es nach der Beendigung des Studiums dazu, dass der Soldat vorzeitig aus dem Bundeswehrdienst ausscheidet, stellt sich die Frage, ob der Staat einen Regress- bzw. Rückzahlungsanspruch gegenüber dem Soldaten hat, der vorzeitig aus dem Dienst ausscheidet. Im Rahmen der Privatwirtschaft werden solche Rückzahlungsvereinbarungen häufig in Verträgen abgeschlossen, die in der Praxis regelmäßig zu Streitigkeiten zwischen den Arbeitsvertragsparteien führen. Streitpunkte sind hierbei meistens die Dauer der weiteren Beschäftigungen nach Abschluss des Studiums bzw. der Fortbildung. In der Rechtsprechung wurden insoweit Grundsätze erarbeitet, unter welchen Voraussetzungen eine solche Rückzahlungsvereinbarungen zulässig ist. So wurde beispielsweise für die Dauer der anschließenden Verpflichtung vom Grundsatz her angenommen, dass eine Bindung an den Arbeitgeber bei einer Ausbildungsdauer (Vollzeit) von einem Monat grundsätzlich eine sechsmonatige Bindung vereinbart werden kann und beispielsweise bei einer längerfristigen Freistellung zum Zwecke der Ford oder Ausbildung eine Bindung bis zu drei Jahren möglich ist. Voraussetzung hierfür ist aber auch, dass genau festgelegt wird, welche Ausbildungskosten zurückgezahlt werden müssen und welche Tätigkeiten der Arbeitnehmer nach Abschluss der Ausbildung durchführen muss. Auch muss eine solche Klausel enthalten, dass eine Rückzahlungspflicht nicht besteht, wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund eines Wunsches des Arbeitgebers beendet wird. Letztlich muss auch darauf geachtet werden, dass die Höhe der Rückzahlungspflicht an die noch zu erbringende Arbeitszeit zu knüpfen ist (sogenannte Abdien-Quote). Muss daher ein Arbeitnehmer beispielsweise noch von einer dreijährigen Bindung noch ein Jahr grundsätzlich ableisten aber scheidet auf eigenen Wunsch vorzeitig aus, so wäre eine Rückzahlung beispielsweise noch in Höhe von maximal ein Drittel der Ausbildungskosten (12/36 Monate) zulässig.

Ob diese von den ordentlichen Gerichten entwickelten Grundsätze auch im Rahmen der Ausbildung durch die Bundeswehr anzuwenden waren, war in der Praxis umstritten. Die Vorinstanzen gaben dem Staat recht und verurteilten den Soldaten zu Rückzahlung der geltend gemachten Ansprüche. Das Bundesverwaltungsgericht hingegen gab dem Soldaten teilweise recht, in dem es entschied, dass eine Rückzahlung nur unter Berücksichtigung der sogenannten Abdien-Quote zulässig ist und darüber hinaus auch die in der Praxis regelmäßig geltend gemachte Verzinsung der Rückzahlungsansprüche mangels einer gesetzlichen Rechtsgrundlage nicht zulässig ist.

Nähere Informationen hierzu erhalten Sie unter der Pressemeldung 26/17 des Bundesverwaltungsgerichts (http://www.bverwg.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung.php?jahr=2017&nr=26)

In den Messe Westfalenhallen Dortmund (Halle 3A) findet am 4. Mai 2017 von 8:30 Uhr bis 14:45 Uhr sowie am 5. Mai 2017 die Ausbildungsmesse „vocatium“ statt. Die Messe bietet die Möglichkeit, einen Erstkontakt zwischen Unternehmen und Auszubildenden bzw. Studenten herzustellen. Es könne nach Voranmeldung auch bereits einzelne Bewerbungsgespräche geführt werden. Unter anderem besteht auch die Möglichkeit, sich über die Möglichkeiten zur Ausbildung zur/zum Justizfachangestellten oder die Teilnahme an einem dualen Studium zur Dipl.-Rechtspflegerin/zum Dipl.-Rechtspfleger zu informieren. Der Eintritt ist kostenfrei.

Nähere Informationen erhalten Sie unter https://www.messen.de/de/16431/dortmund/vocatium-dortmund/info

Wir wünschen allen Mandanten ein frohes Osterfest!

Studierende der Universität Paderborn erhalten vom 14. bis 16. November 2017 die Möglichkeit an Messeständen im den Kontakt zu Firmen aus ganz Deutschland herzustellen sowie interessante Vorträge und Workshops zu besuchen. Vor allem in den Bereichen Ingenieurwessen, BWL und Informatik können Kontakte zu den teilnehmenden Firmen hergestellt werden. Nähere Informationen erhalten Sie unter https://www.lookin-messe.de/lookin

Viele Arbeitsverträge enthalten Regelungen über eine Probezeit. Arbeitnehmer gehen dabei häufig unzutreffenderweise davon aus, dass eine solche Regelung dazu dient, dass man ihnen „einfach so“ kündigen darf, ohne dass es einen Grund hierfür geben muss. Diese Vorstellung ist jedoch unzutreffend. Denn grundsätzlich braucht ein Arbeitgeber bei einem unbefristeten Arbeitsverhältnis in den ersten sechs Monaten überhaupt keinen Kündigungsgrund, um ein Arbeitsverhältnis zu beenden. Für Kleinbetriebe unter zehn Vollzeit-Angestellten gilt das bis auf wenige Ausnahmen dauerhaft. Eine Probezeit hat in größeren Betrieben lediglich den Sinn, ein Arbeitsverhältnis mit einer kürzeren Kündigungsfrist zu beenden. Denn fehlt eine Probezeitvereinbarung gelten die Kündigungsfristen im Sinne des § 622 BGB. Danach kann das Arbeitsverhältnis innerhalb der ersten zwei Jahre der Beschäftigung mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder Monatsende gekündigt werden. Durch eine Probezeitvereinbarung kann die Kündigungsfrist gemäß § 622 Abs. 3 BGB innerhalb der ersten sechs Monate des Bestehens des Arbeitsverhältnisses auf zwei Wochen verkürzt werden. Aufgrund einiger Tarifverträge kann die Kündigungsfrist sogar auf bis zu einem Tag gekürzt werden.

Enthält ein Arbeitsvertrag aber mehrere Regelungen hinsichtlich der Kündigungsfrist, beispielsweise die Vereinbarung einer Probezeit und unter dem Punkt Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch weitere Kündigungsfristen, so stellt sich in der Praxis häufig die Frage, welche der Kündigungsfristen maßgeblich ist.

Über einen solchen Fall hatte nunmehr das Bundesarbeitsgericht zu entscheiden. Der Arbeitsvertrag enthielt eine Klausel, nach welcher eine Probezeit mit einer verkürzten Kündigungsfrist vereinbart gewesen ist und einen entsprechenden Verweis auf einen Tarifvertrag. Darüber hinaus wurden einem weiteren Punkt des Arbeitsvertrages jedoch geregelt, dass die Kündigungsfristen sechs Wochen betragen. Das Bundesarbeitsgericht musste sich daher mit der Frage auseinandersetzen, welche der Fristen vorliegend denn gelten sollten. Da sich bei dem Arbeitsvertrag um einen vorformulierten Arbeitsvertrag des Arbeitgebers handelte, der in einer Vielzahl von Fällen gebraucht wurde, legte das Bundesarbeitsgericht die entsprechenden Regelungen aus, um festzustellen, welche Kündigungsfrist nunmehr gelten sollte. Im zu entscheidenden Fall dann das Bundesarbeitsgericht an, dass die Regelungen trotz der entsprechenden Probezeitvereinbarung und eines eindeutigen Hinweises auf anwendbare Tarifverträge derart auszulegen sei, dass die allgemeine Kündigungsfrist und somit die vertragliche Kündigungsfrist von sechs Wochen, anzuwenden sei. Der Arbeitnehmer hatte daher mit seiner Klage vor dem Bundesarbeitsgericht ebenso wie in der Vorinstanz Erfolg.

Tipp: Bei zweideutigen formularmäßig gebrauchten Arbeitsverträgen gehen Unklarheiten meistens zulasten des Arbeitgebers aus, da dieser die Arbeitsverträge den Arbeitnehmern meistens vorlegt und er damit der sogenannte Verwender der Verträge ist. Darüber hinaus sind eine Vielzahl an Regelungen in solchen Arbeitsverträgen hinsichtlich der Transparenz und des Inhalts der entsprechenden Klauseln anhand des §§ 305 ff. BGB zu überprüfen. Nicht selten stellt sich dabei die Unwirksamkeit einzelner Klauseln heraus. Bei Unklarheiten und Widersprüche im Arbeitsvertrag lohnt es sich daher meistens prüfen zu lassen, welche Regelungen im konkreten Einzelfall anzuwenden sind.

Die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichtes finden Sie unter dem Punkt Pressemitteilungen unter www.bundesarbeitsgericht.de (Pressemitteilung 17/17)