Vom 20. bis 24. März 2017 bietet die Volkshochschule Paderborn einen Business Englischkurs an. Der Kurs umfasst 40 Stunden Sprachtraining und soll die Sprachkompetenz am Arbeitsplatz fördern. Der Kurs ist als Bildungsurlaub anerkannt. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie unter www.vhs-paderborn.de

Wenn der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer nach einer mehrjährigen Tätigkeit in einem bestimmten Tätigkeitsbereich eine neue Aufgabe zuweist, bricht für Arbeitnehmer häufig „eine Welt zusammen“. Die Gründe für die Zuweisung einer neuen Tätigkeit können vielfältig sein: beispielsweise können die bisherigen Tätigkeiten tatsächlich weggefallen sein, es können innerhalb eines Betriebes Umstrukturierungen erfolgen und die Tätigkeiten werden anderen Mitarbeitern übertragen oder der Arbeitgeber kann auch hierdurch versuchen, dem Mitarbeiter seinen Arbeitsplatz so „ungemütlich“ wie möglich zu machen, um den Mitarbeiter letztendlich loszuwerden.

Das Bundesarbeitsgericht hatte sich in einer Entscheidung im Jahr 2016 mit der Frage auseinanderzusetzen, ob eine Flugbegleiterin trotz einer Beschäftigungsdauer von 17 Jahren am Standort Hamburg zu dem Standort Frankfurt am Main versetzt werden dürfte. Der Arbeitsvertrag enthielt zwar eine sogenannte Versetzungsklausel, nach welcher die Arbeitnehmerin auch in einen anderen Standort versetzt werden dürfte. Über die Wirksamkeit dieser Klausel bestand jedoch zwischen den Parteienstreit. Das Bundesarbeitsgericht wies in seiner Entscheidung jedoch darauf hin, dass der Arbeitgeber aufgrund der § 106 Gewerbeordnung, § 315 Abs. 3 BGB, generell dazu befugt sei, den Arbeitsort nach billigem Ermessen frei zu bestimmen. Begrenzt werden könnte dieses Recht zwar im Arbeitsvertrag, aber dann müsste sich aus dem Arbeitsvertrag ergeben, dass eine Beschäftigung nur an einem Standort zulässig sein soll. Würde eine solche Regelung nicht getroffen, sei der Arbeitgeber grundsätzlich frei eine solche Entscheidung nach billigem Ermessen zu treffen. Das sei im vorliegenden Fall zu berücksichtigen. Insbesondere wurde auch keine stillschweigende Vereinbarung dergestalt getroffen, dass die Arbeitnehmerin aufgrund ihrer langen Tätigkeitsdauer in Hamburg nicht versetzt werden dürfte. Neben dem reinen Zeitablauf hätte es hierbei nämlich nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichtes eines weiteren tatsächlichen Umstandes bzw. Handlung des Arbeitgebers bedurft, aufgrund dessen sich der Arbeitnehmer darauf einstellen können, nicht mehr versetzt werden zu dürfen. Nur in einem solchen Fall sei eine Konkretisierung des Arbeitsvertrages denkbar gewesen. Das war jedoch im vorliegenden Fall nicht geschehen. Die Arbeitnehmerin konnte daher nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichtes grundsätzlich versetzt werden.

Tipp: Arbeitnehmer sollten darauf achten, falls sie örtlich versetzt werden wollen, dass im Arbeitsvertrag geregelt wird, dass ein Einsatz nur an einem Arbeitsort stattfinden soll. Insbesondere Teilzeitkräfte und Mini-Jobbern sollten darauf bestehen, eine solche Regelung in den Arbeitsalltag aufzunehmen. Denn erfolgt eine Versetzung an einen anderen Arbeitsort, so ist meistens eine wirtschaftlich sinnvolle Durchführung der Arbeit angesichts der dann womöglich entstehenden Fahrkosten nicht mehr möglich. Die Folge davon ist in der Praxis häufig, dass Arbeitnehmer letztlich selbst das Arbeitsverhältnis kündigen.
Auch bezüglich der Arbeitszeit bietet es sich an, Regelungen zu treffen. Denn Arbeitgeber können grundsätzlich frei nach billigem Ermessen entscheiden, wann die Tätigkeiten durchgeführt werden sollen. Dabei ist es grundsätzlich auch möglich, den Arbeitseinsatz von Montag bis einschließlich Samstag anzuordnen, wenn eine solche Regelung nicht beispielsweise im Arbeitsvertrag oder in Tarifverträgen ausgeschlossen wird. Aber nicht nur die Lage auf den jeweiligen Wochentag, sondern auch die Lage innerhalb des Tages (beispielsweise Spät- oder Frühschicht), kann dazu führen, dass ein bislang „guter“ Arbeitsplatz schnell nicht mehr attraktiv ist. Daher sollten Arbeitnehmer, denen auch die Lage der Arbeitszeit wichtig ist, eine grundlegende Regelung im Arbeitsvertrag hier zu treffen.

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes finden Sie unter dem Punkt „Entscheidungen“ auf der Homepage des Bundesarbeitsgerichtes (www.bundesarbeitsgericht.de).

Vom 10. bis 12. März 2017 findet in Bad Salzuflen die Jobmesse „my job-OWL” statt. Interessant hierbei ist neben der Möglichkeit, mit potentiellen neuen Arbeitgebern bereits erste Kontakte zu knüpfen, dass interessierte Personen auch ein Bewerbungscoaching durchführen können und dass bei Interesse auch eine bereits vorhandene Bewerbungsmappe von einem Bewerbungscoach kurz besprochen werden kann. Nähere Informationen zu der Jobmesse erhalten Sie unter http://www.myjob-owl.de/

Am 17. und 18. März 2017 findet im Paderborner Schützenhof zwischen 9:00 und 17:00 Uhr die Personalmesse und Ausbildungsplatzbörse „Traumjob“ statt. Neben einigen Vorträgen rund um das Arbeitsleben besteht die Möglichkeit, mit Unternehmen in einen ersten Kontakt zu treten, um sich dort zu bewerben. Die Liste der teilnehmenden Unternehmen kann unter folgendem Link gefunden werden www.traumjob.org.

Gemäß den Angaben der Minijobzentrale gehen in Deutschland mehr als 7 Millionen Menschen einem sogenannten Mini-Job nach. In diesen Jobs verdienen die Mitarbeiter grundsätzlich bis zu 450 € pro Monat. Viele sehen den Vorteil eines solchen Arbeitsverhältnissess darin, dass es im Verhältnis zu anderen Arbeitsverhältnissen teilweise steuer- bzw. sozialversicherungsrechtliche Sonderregelung gibt, die sich im Einzelfall positiv auf den Nettoverdienst auswirken können. Ansonsten handelt es sich grundsätzlich um ein normales Arbeitsverhältnis, d. h., jedem Arbeitnehmer steht insoweit auch ein Urlaubsanspruch zu und der Arbeitgeber muss auch eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall leisten. In der Praxis erhalten viele Arbeitnehmer diese Gelder jedoch nicht, obwohl sie Ihnen zustehen. Und für Arbeitnehmer besteht dabei häufig die Gefahr, dass sie später die Ansprüche nicht mehr durchsetzen können, wenn sie nicht rechtzeitig gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht worden sind.

Über einen längeren Zeitraum hinweg können sich insoweit erhebliche Zahlungsdifferenzen zu dem „richtigen Lohn“ ergeben. Hierbei ist zu beachten, dass in Arbeitsverträgen oder auch Tarifverträgen meistens auch sogenannte Verfalls- und Ausschlussfristen geregelt sind. Nach diesen müssen die Ansprüche häufig innerhalb einer bestimmten Frist, meistens ein bis drei Monaten, schriftlich geltend gemacht werden. Werden die Ansprüche nicht rechtzeitig geltend gemacht, so können Arbeitnehmer diese Ansprüche nicht mehr durchsetzen. Viele Arbeitgeber nutzen diesen Umstand, da ein Großteil der Mini-Jobber sich nicht dagegen wehrt. Auch Urlaubsansprüche sind meistens für die vorangegangenen Jahre nicht mehr gegenüber dem Arbeitgeber durchsetzbar, wenn diese nicht rechtzeitig beantragt werden.

Wie praxisrelevant die rechtzeitige Geltendmachung der Ansprüche sein kann, kann auch der aktuellen Tagespresse entnommen werden. So findet sich in dem Westfalenblatt Nummer 44 vom Dienstag, dem 21. Februar 2017, ein Bericht über eine Reinigungsfirma (G+J Services), nach welchen eine Vielzahl an Mitarbeitern gegen das Unternehmen ihre Ansprüche mithilfe der Gewerkschaften geltend machen mussten, um diese durchzusetzen. Die Meldung können Sie auch online unter den folgenden Adressen der Zeitung „Neue Westfälische“ (http://www.nw.de/lokal/kreis_paderborn/paderborn/paderborn/21695966_FDP-Ratsherr-sieht-sich-Vorwuerfen-ausgesetzt.html) und des Radiosenders Radio Hochstift (https://www.radiohochstift.de/nachrichten/paderborn-hoexter/detailansicht/mitarbeiter-klagen-lohn-ein.html) finden. Ohne eine entsprechende Unterstützung, hätten viele Mitarbeiter die Ansprüche nicht durchsetzen „können“. Gerade in der Reinigungsbranche betrifft es viele Mitarbeiter, die einem Mini-Job nachgehen, dass Lohnbestandteile oder der Lohn insgesamt nicht gezahlt werden. Da in diesen Fällen häufig auch eine Klage oder eine Zwangsvollstreckung durchgeführt werden muss, sollten frühzeitig die Weichen richtig gestellt werden, damit die Ansprüche auch durchgesetzt werden können.

Was kann ich tun, wenn ich meinen Lohn nicht erhalte?
Meistens ist es sinnvoll sich in diesen Fällen rechtlichen Rat zu holen. Einerseits können Gewerkschaften oder auch Rechtsanwälte Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche helfen. Andererseits können Sie die Ansprüche auch selbst geltend machen, wobei hierbei gegebenenfalls Formvorschriften von Ihnen beachtet werden müssen. Ein einfaches Muster, das jedoch nicht die Rechtsberatung im Einzelfall ersetzt, können Sie unter folgender Adresse herunterladen https://thiel-arbeitsrecht.de/wp-content/uploads/2016/04/Lohnforderung.docx abrufen.
Grundsätzlich ist es aber sinnvoller, sich bei Rechtsanwälte oder Gewerkschaften rechtliche Unterstützung zu holen.