Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf stellte in einem Urteil (Urteil vom 12.03.2021, Az. 6 Sa 824/20) klar, dass bei einer sogenannten Kurzarbeit Null, also das über einen gewissen Zeitraum überhaupt keine Arbeitsleistung während der Arbeitszeit erfolgt und diese nicht lediglich auf eine niedrigere Arbeitszeit abgesenkt wird, der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers anteilig gekürzt wird.
Im konkreten Fall hatte der Arbeitnehmer drei volle Kalendermonate nicht gearbeitet, so dass eine Kürzung des Jahresurlaubsanspruchs um ¼ (3 Monate/12 Monate) zulässig war. Nach der insoweit bislang vorliegenden Pressemeldung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf wird eine solche Kürzung jedoch nur bei einer Kurzarbeit Null im gesamten Monat (!) vorzunehmen sein. Sollte der Arbeitnehmer lediglich an einigen Tagen oder nur an wenigen Stunden in Kurzarbeit befunden haben, dürfte das nach der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf wohl nicht zu einer Kürzung des Urlaubsanspruchs führen. Da das Urteil des Landesarbeitsgerichts noch nicht rechtskräftig ist und die Revision, dass heißt die Prüfung des Urteils durch das Bundesarbeitsgerichts wahrscheinlich ist, sollten Arbeitnehmer unter Verweis auf den offenen Ausgang des Verfahrens den Urlaub im vollen Umfang beantragen. Der Arbeitgeber wird diesen sicherlich zunächst ablehnen, aber gegebenenfalls verbessert ein solcher Antrag bei einer erfolgreichen Revision die Durchsetzung dieses Anspruchs. Ob das Bundesarbeitsgericht aber eine andere Auffassung vertreten wird, ist insbesondere in Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu Urlaubsansprüchen während der Altersteilzeit im Blockmodell und gewährten Sonderurlaubs eher fraglich, auch wenn ggfls. ähnlich dem Fall einer längeren Krankheitsphase über europarechtliche Regelungen zur Teilzeitarbeit, die der Kurzarbeit ähnelt, sich auch etwas anderes in der juristischen Praxis vertreten ließe.
Tipp: Arbeitnehmer sollten sich bewusst sein, dass die Kurzarbeit nicht nur zu einem Einkommensverlust führen kann, sondern der Urlaubsanspruch teilweise gekürzt werden kann. Sie sollten daher genau überprüfen, ob es sinnvoll ist, einer Kurzarbeit ohne weitere Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber zuzustimmen. Denn häufig wird der Arbeitgeber gar nicht berechtigt sein, Kurzarbeit anzuordnen. Denn viele Arbeitsverträge verweisen gerade nicht auf Tarifverträge, die eine solche Anordnung erlauben, und beinhalten selbst auch nicht dieses Recht des Arbeitgebers. Ohne eine Zustimmung des Arbeitnehmers ist dann eine Anordnung der Kurzarbeit unzulässig.