Darf mein Chef anordnen, dass ich einen Mund-Nasenschutz oder Gesichtsvisier trage?
Auf Grund der Corona-Pandemie stellen sich sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber die Frage, ob im Betrieb ein Mund-Nasenschutz oder ein Gesichtsvisier getragen werden muss. Arbeitgeber stellen sich die Frage häufig, um ihre Mitarbeiter vor einer Erkrankung zu schützen, Arbeitnehmer entweder weil sie keine Maske tragen wollen oder wie sie sich selbst vor einer Infektion schützen wollen.
Auf Arbeitgeberseite ist hierbei das ordnungsgemäß ausgeübte Direktionsrecht gem. § 106 Abs. 1 GewO sowie der Gesundheits- und Infektionsschutz und die daraus resultierende Pflicht des Arbeitgebers, aufgrund der derzeitigen Pandemielage, seine Arbeitnehmer zum Tragen einer Maske anzuhalten, zu beachten. Das Weisungsrecht des Arbeitgebers erstreckt sich nach § 106 S. 2 GewO auch auf die Ordnung des Verhaltens des Arbeitnehmers im Betrieb. Das Weisungsrecht erstreckt sich daher auch auf die nach öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzvorschriften notwendigen Schutzmaßnahmen.
Die maßgebliche Rechtspflicht für den Arbeitgeber zur Einführung einer solchen Maskenpflicht im Betrieb kann sich aus seiner Fürsorgepflicht gem. § 618 BGB, einer Teilausprägung des allgemeinen Rücksichtnahmegebots aus § 241 Abs.1 BGB, ergeben. Hiernach muss der Arbeitgeber Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften, die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten und Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln, dass der Arbeitnehmer gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet. Im Rahmen dieser Fürsorgepflicht ist der Arbeitgeber zu Schutzmaßnahmen gegenüber seinen Arbeitnehmern verpflichtet. Die öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzvorschriften konkretisieren diese Schutzmaßnahmen (§ 3 Abs. 1 ArbSchG). Hierbei ist einerseits die Coronaschutzverordnung zu beachten. Hiernach muss in Räumlichkeiten, in denen kein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann und Kundenkontakt besteht, eine Alltagsmaske getragen werden (vgl. coronaschutzverordnung_-_coronaschvo_vom_30.11.2020.pdf (land.nrw)) Andererseits sind auch die praktischen Handlungsempfehlungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales heranzuziehen, die konkrete technische, organisatorische und personenbezogene Schutzmaßnahmen aufzeigen. Letztere sehen u. a. vor, dass bei unvermeidbarem Kontakt zu anderen Personen – wie etwa in Fluren, auf der Toilette, in Pausen- oder Druckerraum – Mund-Nase-Bedeckung getragen werden müssen (vgl. SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel (baua.de)).
Nach einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Siegburg, Az. 4 Ga 18/20, https://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/koeln/arbg_siegburg/j2020/4_Ga_18_20_Urteil_20201216.html kann der Arbeitgeber grundsätzlich die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung im Betrieb mittels seines Direktionsrechts umsetzen. Hierbei muss der Arbeitgeber aber zumindest in den Bereichen, in denen kein Kundenkontakt besteht, eine Interessenabwägung zwischen den Interessen des Publikumsverkehr und der im Haus beschäftigten Mitarbeiter, und dem Interesse von Mitarbeitern, die keine Maske tragen wollen, vornehmen. Grundsätzlich wird ein erhebliches Interesse daran bestehen, dass niemand sich in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers ohne eine Mund-Nase-Bedeckung bzw. eines Gesichtsvisier bewegt.
Tipp: Ordnet ein Arbeitgeber eine solche Alltagsmaskenpflicht nicht an, sollten Arbeitnehmer ihn unter Verweis auf die Coronaschutzverordnung und der Handlungsempfehlungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales darauf ansprechen und das gegebenenfalls dokumentieren. Kommt der Arbeitgeber dem nicht nach, kann ggfls. ein solcher Anspruch vor Gericht durchgesetzt werden.