Die Fünftelregelung bei Abfindungen ab 2025 – Teil 2: Praktische Auswirkungen und Umsetzung

Die grundlegenden Änderungen der Fünftelregelung, die ich im ersten Teil meiner Serie vorgestellt haben, bringen weitreichende praktische Konsequenzen mit sich. Ab dem Jahr 2025 wird sich das Verfahren bei Abfindungszahlungen fundamental ändern, was sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer vor neue Herausforderungen stellt.

Neues Auszahlungsverfahren in der Praxis

Die wohl bedeutendste Änderung betrifft das Auszahlungsverfahren der Abfindung. Arbeitgeber müssen künftig den vollen Lohnsteuersatz auf die gesamte Abfindungssumme anwenden. Die bisher übliche Berücksichtigung der Fünftelregelung bereits bei der Auszahlung entfällt ersatzlos. Dies führt zu einer deutlich höheren initialen Steuerbelastung für die Arbeitnehmer. Ein Beispiel verdeutlicht die Auswirkungen: Bei einer Abfindung von 100.000 Euro musste bisher durch die direkte Anwendung der Fünftelregelung nur ein reduzierter Steuersatz berücksichtigt werden. Ab 2025 wird die volle Lohnsteuer einbehalten, was die unmittelbare Steuerbelastung je nach persönlichem Steuersatz um 15 bis 20 Prozent erhöhen kann. Die steuerliche Entlastung erfolgt erst später im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung.

Neue Anforderungen an die Dokumentation

Die Neuregelung stellt erhöhte Anforderungen an die Dokumentation der Abfindungszahlung. Arbeitgeber müssen ihre Lohnabrechnungssysteme anpassen und neue Dokumentationsroutinen einführen. Besonders wichtig ist der gesonderte Ausweis der Abfindung in der Lohnsteuerbescheinigung als außerordentliche Einkünfte. Nur durch diese korrekte Kennzeichnung kann das Finanzamt die Fünftelregelung im Rahmen der späteren Veranlagung problemlos anwenden.

Liquiditätsplanung als zentrale Herausforderung

Für Arbeitnehmer wird die Liquiditätsplanung zu einer zentralen Herausforderung. Die höhere initiale Steuerbelastung muss durch entsprechende finanzielle Rücklagen aufgefangen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Steuererstattung erst nach Einreichung und Bearbeitung der Steuererklärung erfolgt, was üblicherweise sechs bis zwölf Monate in Anspruch nehmen kann. In dieser Zeit müssen Arbeitnehmer die höhere Steuerbelastung vorfinanzieren.

Besonderheiten bei der Sozialversicherung

Eine wichtige Besonderheit betrifft die sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Abfindungen. Während diese grundsätzlich sozialversicherungsfrei sind, gilt für freiwillig gesetzlich Krankenversicherte eine Ausnahmeregelung nach § 14 Abs. 1 SGB IV. Bei dieser Personengruppe wird die Abfindung teilweise bei der Berechnung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge berücksichtigt. Die Höhe der Beitragspflicht richtet sich dabei nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit und kann zwischen 25 und 60 Prozent der Abfindung betragen. Diese zusätzliche finanzielle Belastung ist bei der Planung unbedingt zu berücksichtigen.

Praktische Umsetzung und Vorbereitung

Eine sorgfältige Vorbereitung ist für die erfolgreiche Umsetzung der neuen Regelung unerlässlich. Bereits vor dem Abschluss einer Abfindungsvereinbarung sollten Arbeitnehmer die voraussichtliche Steuerbelastung berechnen und ihre Liquiditätsreserven entsprechend planen. Dabei sollten auch alternative Gestaltungsmöglichkeiten geprüft werden.

Besondere Aufmerksamkeit erfordert die Dokumentation aller relevanten Unterlagen. Dies umfasst nicht nur die Abfindungsvereinbarung selbst, sondern auch alle Dokumente, die die Berechnung und Zusammensetzung der Abfindung nachvollziehbar machen. Diese Unterlagen sind später für die Beantragung der Fünftelregelung in der Steuererklärung von entscheidender Bedeutung.