Warum Arbeitnehmer jetzt Ihren Resturlaub für das Jahr 2019 dringend beantragen sollten
Grundsätzlich müssen Arbeitnehmer ihren Jahresurlaub im laufenden Kalenderjahr nehmen. Geschieht das nicht, erfolgt normalerweise keine Übertragung des Urlaubs in das Folgejahr und der Urlaub verfällt. Das Bundesurlaubsgesetz sieht jedoch eine Ausnahme vor: Nach § 7 Abs. 3 S.2 des Bundesurlaubsgesetzes ist eine „(…) Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr (…) nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen“. So ist eine Übertragung u.a. möglich, wenn der Arbeitnehmer im laufenden Kalenderjahr den Urlaub beantragt hat und die Gewährung des Urlaubs aus betrieblichen Gründen nicht erfolgte, der Arbeitnehmer aus Krankheitsgründen den Urlaub nicht nehmen konnte oder beispielsweise eine solche Übertragung mit dem Arbeitgeber vereinbart wurde. Wichtig ist hierbei aber, dass im Fall des § 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz der übertragene Urlaub bis zum 31.03. des Folgejahres genommen werden muss. Deshalb sollten Arbeitnehmer jetzt noch rechtzeitig einen solchen übertragenen Urlaub bei Ihrem Arbeitgeber beantragen. Sollte der Arbeitgeber nicht auf den Antrag reagieren, sollte der Antrag noch einmal nachweisbar gestellt werden. Es bietet sich an, folgenden Antrag zu stellen und sich gegenzeichnen zu lassen:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit beantrage ich die Gewährung meines noch offenen Resturlaubs aus dem Jahr 2019 für den Zeitraum vom … bis zum …. Nach meinen Berechnungen habe ich noch einen Restanspruch von … Urlaubstagen. Bitte bestätigen Sie mir die Gewährung des Urlaubs bis zum ….
Mit freundlichen Grüßen“