Ihr Arbeitgeber setzt Sie unter Druck. Wehren Sie sich!
Eine Abmahnung ist häufig der erste Schritt, wenn Ihr Arbeitgeber eine Kündigung aussprechen will. Denn bei einer verhaltensbedingten Kündigung ist eine Abmahnung meistens erforderlich, damit eine Kündigung wirksam ist. Häufig sind Abmahnungen aber unwirksam, da Sie vorher eine „Arbeitsvertragspflicht“ verletzt haben müssen. Ob das der Fall ist, können Sie mit unserer Hilfe schnell und einfach klären.
- Wir prüfen die Wirksamkeit der Abmahnung gründlich
- Wir analysieren Ihre persönliche Situation und geben Ihnen konkrete Vorschläge zum Vorgehen
- Wir führen für Sie die sinnvollen und erforderlichen Maßnahmen gegen Ihren Arbeitgeber durch
Wichtige Informationen
Die Abmahnung ist wie eine „gelbe Karte“ im Fußball, die der Arbeitgeber ziehen kann, wenn er mit der Leistung oder dem Verhalten des Arbeitnehmers nicht zufrieden ist. Sie ist mehr als eine bloße Ermahnung des Arbeitnehmers und soll den Arbeitnehmer warnen, ein bestimmtes Verhalten erneut an den Tag zu legen oder eine bestimmte (fehlerhafte) Leistung erneut zu erbringen. Der Arbeitgeber wirft dem Arbeitnehmer daher eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung vor. Falls der Arbeitnehmer sich nicht nach dieser Abmahnung richtet, droht der Arbeitgeber mit weiteren „arbeitsrechtlichen Maßnahmen“. Unter diesen weiteren „arbeitsvertraglichen Maßnahmen“ ist in der Praxis meistens eine Kündigung zu verstehen.
Mit der Abmahnung warnt daher der Arbeitgeber den Arbeitnehmer damit vor einer erneuten Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten und dokumentiert damit, dass er nicht einverstanden mit dem Verhalten oder der Leistung des Arbeitnehmers ist und der Arbeitnehmer im Wiederholungsfalle mit der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses rechnen muss. Mit der Abmahnung gibt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer allerdings nochmals die Chance, sein (vertragswidriges) Verhalten abzustellen und den Anforderungen anzupassen. Eine Kündigung wegen ein und desselben Vorfalls ist daher nicht möglich.
Ob eine Abmahnung wirksam und zulässig ist, muss an Hand der arbeitsvertraglichen Pflichten geprüft werden.